So ist es durchaus üblich, dass ein Konkursverwalter für nur wenige Wochen Arbeit einige Millionen Euro als Honorar erhält.
Man kann sich dabei leicht ausrechnen, was für die Gläubiger überbleibt. In den meisten Fällen findet eine wirkliche Entschuldung des
Betriebes nicht statt. Der Inhaber oder Geschäftsführer hat auf diese Entscheidung keinerlei Einfluss.
Dem Insolvenzverwalter steht auch frei, ob er den Firmeninhaber oder Geschäftsführer in seiner Position belässt oder durch eine andere
Person ersetzt.
Der Firmeninhaber oder Geschäftsführer ist allerdings vom Gesetzgeber her verpflichtet, bei der Abwicklung mitzuwirken.
Welches Honorar er hierfür erhält ist allerdings gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Konkursverwalters.
Ein großer Irrtum besteht auch darin, dass ein Geschäftsführer einer GmbH für die Verbindlichkeiten dieser nicht haftet.
Der Verstoß des Geschäftsführers gegen das bestehende GmbH-Gesetz kann zu einer Anwendung der "durchgreifenden Haftung" führen.
Wenn ein Konkursverwalter feststellt, dass der Geschäftsführer Privatvermögen
besitzt, so findet er fast immer einen Verstoß des Geschäftsführers betreffend
des Konkursgesetzes.
Der typische Fall ist die "Konkursverschleppung".
Das bedeutet, dass dem Geschäftsführer zwar schon bereits seit mehreren
Wochen bewusst war, dass eine Überschuldung vorliegt, aber kein
Insolvenzantrag gestellt wurde.
Dieses führt dann nicht nur zum privaten Vermögensverlust, sondern stellt
auch eine Straftat dar.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen "Konkursbetruges".
Je nach Schwere des Falles kann dieses mit einer hohen Geldstrafe
(führt zum Eintrag im Führungszeugnis und gilt als Vorstrafe) bzw. mit einer
Haftstrafe geahndet werden.
Bevor es überhaupt zu einem Konkurs kommt, muss beim zuständigen Amtsgericht
ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Das Amtsgericht bestimmt dann einen so genannten „Insolvenzverwalter“, dessen
Aufgabe es ist, zu prüfen, ob der Betrieb weitergeführt werden und gegebenenfalls
gerettet werden kann.
Dieses ist in 99 % der Fälle nicht der Fall.
Der Insolvenzverwalter entscheidet nunmehr, ob ein Konkursverfahren eröffnet
wird oder mangels Masse abgelehnt wird.
Ein Konkursverfahren wird nur eröffnet, wenn die vorhandene Masse
(Außenstände, Lagerbestand und Betriebsvermögen) die Kosten
des Verfahrens decken.
Im Falle der Eröffnung versucht der Konkursverwalter entweder
den Gesamtbetrieb oder zu mindestens Teile des Betriebes
sowie Wertgegenstände zu veräußern.
Die daraus erzielten Erlöse werden der „Masse“ zugeführt.
Diese sollte eigentlich dazu dienen, ein Teil der
bestehenden Forderungen abzudecken.
In der Praxis ist es meistens so, dass mehr als 90 %
der Masse für das Konkursverfahren verbraucht wird.
Der Konkursverwalter entscheidet, wie die Masse verteilt wird.
Hierbei sind die meisten Konkursverwalter allerdings sich selbst am nächsten und in ihrer Honorargestaltung
hoch flexibel.
© BerDiKon GmbH Johann Hufen 2012