Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die deutsche Gesetzgebung so etwas wie einen wirklichen Vermögensschutz garantiert. Eine weitere Aufzählung erübrigt sich, da wie bereits eingangs erwähnt, es in Deutschland keinen wirklichen Vermögensschutz gibt. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Teile der Riester-Rente) ist fast alles pfändbar. Dieses gilt nicht nur für Lebensversicherungen,  die vor allem von Unternehmern zwecks Alters- vorsorge auf Rentenbasis abgeschlossen wurden, sondern auch für normale staatliche Renten. Dieses kann so weit gehen, dass sogar auf die Ausbildungsversicherung von Kindern zurückgegriffen wird, die noch nicht volljährig sind. In diesen Ausbildungsverträgen ist zwar das Kind als Nutznießer eingetragen, da es aber noch nicht volljährig ist, kann es nicht als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Daraus folgt, dass logischerweise als Versicherungsnehmer meistens ein oder beide Elternteile eingetragen sind. Somit ist selbst das Vermögen aus einem derartigen Vertrag bedingt pfändbar. Bekannt ist sicherlich, dass nicht nur Eltern für ihre Kinder unterhaltspflichtig sind, sondern auch Kinder für ihre Eltern. Weniger bekannt dürfte sein, dass selbst Großeltern noch für ihre Enkel unterhaltspflichtig sind, falls die Eltern selber kein Vermögen besitzen und z.B. Hartz IV Empfänger sind. Wir zeigen Ihnen eine Alternative,  selbstverständlich unter Einhaltung der deutschen Gesetzgebung als auch des deutschen Steuerrechts. © BerDiKon GmbH Johann Hufen 2012